§ 83 – Aufgaben des Bundes, sachverständige Beratung
(1) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde soll die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann. Hierzu gehören auch die überregionalen Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit. (2) Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fragen der Jugendhilfe von einem Sachverständigengremium (Bundesjugendkuratorium) beraten. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Verwaltungsvorschriften. (3) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde hat der Bundeselternvertretung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bei wesentlichen die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen die Möglichkeit der Beratung zu geben.
Kurz erklärt
- Die oberste Bundesbehörde fördert die Jugendhilfe, besonders bei überregionalen Themen, die ein einzelnes Land nicht alleine unterstützen kann.
- Dazu zählen auch die Aktivitäten von Jugendorganisationen der politischen Parteien in der Jugendarbeit.
- Ein Sachverständigengremium, das Bundesjugendkuratorium, berät die Bundesregierung in grundlegenden Fragen der Jugendhilfe.
- Die Bundesregierung regelt die Details dieser Beratung durch Verwaltungsvorschriften.
- Die oberste Bundesbehörde bietet der Bundeselternvertretung die Möglichkeit zur Beratung bei wichtigen Fragen zur Kindertagesbetreuung.